Sie haben den Abgang von Bundesrat Alain Berset womöglich beschleunigt, ganz sicher aber das Vertrauen innerhalb des Bundesrats nachhaltig zerstört: die Corona-Leaks. Während der Pandemie fanden regelmässig Informationen rund um die Bundesratssitzungen den direkten Weg an die Medien.
Dass es eine Standleitung gab zwischen Peter Lauener, dem Kommunikationschef von Gesundheitsminister Alain Berset, und Marc Walder, dem CEO des Ringier-Verlags, der den Blick herausgibt, gilt heute als gesichert. Eine Rechercheserie in den Zeitungen von CH Media deckte Anfang 2023 den regelmässigen Austausch auf. Danach stellte der Bundesrat dem amtierenden Bundespräsidenten Berset eine Art Misstrauensvotum.
Der SP-Bundesrat wurde sogar vor die Tür geschickt, damit seine Kollegen in Ruhe beraten konnten. Nachdem er ihnen glaubhaft dargelegt haben soll, nichts von den Indiskretionen seines engsten Mitarbeiters gewusst zu haben, galt das Vertrauen als «wiederhergestellt» – zumindest in der offiziellen Sprachregelung des Bundesrats. Das Misstrauen innerhalb der Regierung beeinflusste Monate später auch den Umgang des Bundesrats mit der sich anbahnenden CS-Krise.
Wie die Kommunikation zwischen dem Innendepartement und dem Ringier-Konzern im Detail ablief, bleibt indes unklar. Der E-Mail-Verkehr, den Peter Marti, der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, als Beifang und Zufallsfund aus einer anderen Untersuchung (Crypto-Affäre) herausgefischt hatte, darf nicht ausgewertet werden.
Zu diesem Schluss kommt nun das Bundesgericht, das damit einen Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern bestätigt. Demnach gilt der Quellenschutz auch für die Standleitung zwischen dem EDI und Ringier. Die Motive der Quelle (hier Lauener) seien kein Kriterium für deren Schutz.
Die Bundesanwaltschaft wollte den Mailverkehr auswerten und hat dafür geltend gemacht, dass die Berufung auf Quellenschutz in diesem Fall rechtsmissbräuchlich sei. Bersets Kommunikationschef sei es nicht darum gegangen, Missstände aufzudecken. Vielmehr habe die Standleitung die Funktionsweise des Bundesrats beeinträchtigt.
Weiter sagt das Urteil, dass der Empfänger von geleakten Informationen als Journalist im engeren Sinn tätig sein muss. Das Redaktionsgeheimnis umfasse «auch Verleger, Mitglieder der Direktion oder Inhaber eines Medienunternehmens». Ob die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Peter Lauener wegen Verdacht der Amtsgeheimnisverletzung einstellt, lässt sie gemäss NZZ offen. Man werde das Urteil analysieren und erst dann entscheiden.
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