Dass es in Deutschland eine organisatorische Trennung von Polizei und geheimen Nachrichtendiensten gibt, ist vernünftig. Niemand will eine Polizei wie die Gestapo, die geheimdienstliche Befugnisse hatte, oder einen Geheimdienst wie die Stasi, die wie die Polizei ermitteln, durchsuchen und festnehmen konnte. Viele andere Staaten kennen diese Trennung, und sie funktioniert in der Praxis gut, wie zum Beispiel in Grossbritannien mit MI5 und Scotland Yard.
Aber die Trennung darf natürlich nicht dazu führen, dass Terroranschläge oder andere schwere Verbrechen nur deshalb nicht verhindert werden können, weil der Verfassungsschutz die ihm vorliegenden Informationen nicht an die Polizei weitergeben darf. Genauso wenig kann es sein, dass schwere Straftäter nicht verhaftet werden, obwohl der Verfassungsschutz Informationen über die Täter hat, sie aber an die Polizei nicht weitergibt.
Als im Jahr 2011 die rechtsterroristische Mörderbande NSU durch Zufall aufflog, wurde deutlich, dass es keinen ausreichenden Informationsaustausch zwischen Polizei und Verfassungsschutzbehörden gab. Die Polizei führte die Ermittlungen zu den Mordfällen, die Verfassungsschutzbehörden hatten Informationen über Rechtsextremisten, die die Täter waren.
Die Lehre aus diesem Debakel war, dass Polizei und Verfassungsschutzbehörden besser zusammenarbeiten und Informationen austauschen müssen, vor Ort, aber auch in Datenbanken. Der Verfassungsschutz müsse alle Erkenntnisse, die für die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Terrorismus und anderen schweren Straftaten notwendig seien, der Polizei zur Verfügung stellen, damit diese ihre Arbeit machen könne. Es könne nämlich nicht sein, dass die eine Hand – die Polizei – nicht wisse, was die andere Hand – der Verfassungsschutz – wisse. Daraufhin sind Zusammenarbeitszentren wie das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum und zentrale Dateien wie die Anti-Terror-Datei geschaffen worden.
Aufgrund dieser neuen Form der Zusammenarbeit konnte die Polizei mit Hilfe der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden eine ganze Reihe von Terror-Anschlägen verhindern, zum Beispiel einen Anschlag auf den Flughafen Berlin-Tegel oder einen Anschlag der sogenannten Sauerlandgruppe.
Diese Zusammenarbeit hatte einen erheblichen Rückschlag erlitten durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2013 zur Anti-Terror-Datei. Damals hatte das Gericht ein «informationelles Trennungsgebot» entwickelt, aus dem es dann herleitete, dass der Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur unter besonderen Umständen in eine gemeinsame Datei mit der Polizei einspeichern darf. Infolge dieser Entscheidung wurde die Datei für die Polizeibehörden teilweise wertlos.
Am Freitag veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine noch restriktivere Entscheidung, in der sie die Datenübermittlung durch den Verfassungsschutz an die Polizei als unter anderem unverhältnismässig beanstandete. Voraussetzung für eine Datenübermittlung sei eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage oder ein durch bestimmte Tatsachen erhärteter Verdacht.
Das bedeutet aber, dass der Polizei die Möglichkeit versperrt wird, in den Daten des Verfassungsschutzes erkenntnisschöpfend zu suchen, um eine Anschlagsgefahr zu identifizieren und weitere Erkenntnisse zur Erhärtung eines Tatverdachts zu sammeln. Die Polizei muss also erst die Erkenntnisse selbst gewonnen haben, ehe sie personenbezogene Daten vom Verfassungsschutz erhalten kann. Im Ergebnis wird diese Entscheidung dazu führen, dass aus Datenschutzgründen wichtige Informationen, die zur Verhinderung von schweren Straftaten notwendig sein können, nicht mehr ausgetauscht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar einen Rest an Informationsaustausch über personenbezogene Daten zugelassen.
Aber ein solcher Informationsaustausch ist genauso effektiv wie ein Wachhund effektiv ist, wenn die Vorgabe bestünde, er müsse einen Maulkorb tragen, angeleint sein und dürfe nicht jünger als zehn Jahre alt sein. Mit einem solchen Wachhund kann man genauso wenig anfangen wie mit dem Informationsaustausch nach den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts.
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