Kurzer Prozess und Schnellgericht, das tönt nach Unrechtsstaat und Diktatur.
Aber auch Deutschland kennt diese Rechtsprechung: Paragraph 417 bis 420 der Strafprozessordnung regeln «beschleunigte Verfahren». Im Amtsgericht weisen Schilder zu den Schnellgerichten.
Kurzer Prozess wird gemacht, wenn der Sachverhalt klar ist. Der Staatsanwalt muss keine Anklageschrift einreichen, der Richter kann Beweisanträge ablehnen. Bei geringem Strafmass erhalten Angeklagte keinen Pflichtverteidiger.
Bislang waren solche Verfahren die Ausnahme. Doch mit den Anti-Corona-Demos greift der Staat immer öfter auf Schnelljustiz zurück.
Wie so oft ist Bayern Vorreiter. Nach Protesten in Schweinfurt hagelte es Ruckzuck-Urteile: Drei Haftstrafen zwischen sechs und zwölf Monaten.
Die Idee: Die Strafe soll der Tat auf dem Fusse folgen. Die Absicht: Einschüchterung unbequemer Bürger. Die Verurteilten von Schweinfurt waren alle unbescholten.
Die Freiheit, heisst es, stirbt auf Raten. Doch die Raten werden immer schneller fällig.
Wann wird die letzte ausgezahlt sein?
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